Gesetze › BeurkG › Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen› Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 28 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. Beurkundungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Begünstigte Personen § 29 Zeugen, zweiter Notar