Gesetze › EGBGB › Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet› Art 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht Art. 236 § 1 EGBGB Abgeschlossene Vorgänge Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 235 § 2 Verfügungen von Todes wegen Art. 236 § 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse