Gesetze › EGBGB › Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet› Art 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht Art. 236 § 2 EGBGB Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 236 § 1 Abgeschlossene Vorgänge Art. 236 § 3 Güterstand