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Art. 45 EGBGB
Transportmittel
(1)
Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist
- 1.
bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
- 2.
bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
- 3.
bei Schienenfahrzeugen
- a)
der Staat der Zulassung,
- b)
mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
- c)
bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.
- a)
(2)
Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.