Gesetze › EGBGB › Erster Teil Allgemeine Vorschriften› Zweites Kapitel Internationales Privatrecht› Sechster Abschnitt Sachenrecht Art. 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 45 Transportmittel Art. 46a Umweltschädigungen