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§ 14 BImSchV 2

Ableitung der Abgase

Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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