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§ 15 BImSchV 2

An- und Abfahren von Anlagen

(1)

Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(2)

An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren.

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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