§ 23 BImSchV 37
Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- 2.
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
- 3.
- 4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle