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§ 23 BImSchV 37

Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,

  2. 2.

    sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

  3. 3.

    sie gefälscht sind oder

  4. 4.

    sie eine unrichtige Angabe enthalten.

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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