Gesetze › BImSchV 37 › Teil 4 Nachweise› Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs § 24 BImSchV 37 Anerkannte Zertifikate Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind. Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Unwirksamkeit von Nachweisen § 25 Ausstellung von Zertifikaten