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§ 26 BImSchV 37
Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
- a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
- b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
- c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
- a)
- 2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
- 3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
- a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
- b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
- c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
- d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
- a)
- 5.
die zertifizierten Geltungsbereiche,
- 6.
die Methode der Treibhausgasberechnung und
- 7.
wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.