AdvoCite

§ 10 BImSchV 42

Informationspflichten

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden

  1. 1.

    unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und

  2. 2.

    innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved