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§ 9 BImSchV 42

Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte

(1)

Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich

  1. 1.

    eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach

    1. a)

      Legionella pneumophila - Serogruppe 1,

    2. b)

      Legionella pneumophila - andere Serogruppen und

    3. c)

      andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophila)

    durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,

  2. 2.

    bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie

  3. 3.

    eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.

(2)

Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.

(3)

Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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