Gesetze › BinSchEO › Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 29 BinSchEO Eichzeichen Die Schiffe erhalten Eichzeichen nach § 21. Binnenschiffseichordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Eichmarken § 30 Allgemeines