Gesetze › BinSchEO › Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren § 30 BinSchEO Allgemeines Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen. Binnenschiffseichordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Eichzeichen § 31 Ebene der größten Eintauchung