AdvoCite

§ 29 BinSchPersV

Decksleute

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

  1. 1.

    mindestens 16 Jahre alt sein und

  2. 2.

    an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.

Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved