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§ 52 BinSchPersV

Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.

Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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