Gesetze › BinSchPersV › Teil 2 Befähigungen› Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen› Abschnitt 5 Sicherheitspersonal § 52 BinSchPersV Durchführung der Prüfungen Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen. Binnenschiffspersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Atemschutzgerättragende Personen § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung