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§ 12.10 BinSchStrO

Stillliegen

  1. 1.

    Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

  2. 2.

    Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

    1. a)

      Ausnahmen von Nummer 1 und

    2. b)

      das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2

    zulassen.

  1. 3.

    Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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