§ 12.10 BinSchStrO
Stillliegen
- 1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
- 2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
- a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
- b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
- 3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle