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§ 12.11 BinSchStrO
Schifffahrt bei Hochwasser
- 1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
- a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
- b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
- c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
- a)
- 2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
- 3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
- 4.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
- a)
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
- b)
im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
- a)
- 5.
Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | |
| I | II | ||
| Main-Hafen Bamberg | Trunstadt | 280 cm | 340 cm |
| Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen | Bamberg | 330 cm | 370 cm |
| Schleuse Dietfurt – Schleuse Kelheim | Riedenburg | — | 520 cm |
| Schleuse Kelheim – Donau | Oberndorf/Donau | — | 480 cm |