Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 20 Saar § 20.09 BinSchStrO Ankern Das Ankern ist verboten. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20.08 Wenden § 20.10 Stillliegen