Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 20 Saar § 20.10 BinSchStrO Stillliegen Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20.09 Ankern § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser