§ 26.17 BinSchStrO
Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle