Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße § 26.18 BinSchStrO Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen