Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße § 26.25 BinSchStrO Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen