Gesetze › BinSchStrO › Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen› Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße § 26.26 BinSchStrO Schutz der Kanäle und Anlagen (keine besonderen Vorschriften) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt