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§ 3.24 BinSchStrO

Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3: Bild 48)

  1. 1.

    Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

  2. 2.

    Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:

    1. a)

      bei Nacht:

      durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;[Grafik]
    2. b)

      bei Tag:

      durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.[Grafik]
  3. 3.

    Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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