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§ 3.25 BinSchStrO
Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- 1.
Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen:
- a)
nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
- aa)
bei Nacht:
übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter; [Grafik] - bb)
bei Tag: entweder
aaa)das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) [Grafik] oder
bbb)zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem Abstand von 1,00 m [Grafik]
- aa)
und gegebenenfalls
- b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
- aa)
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht; [Grafik] - bb)
bei Tag: entweder
aaa)das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa [Grafik] oder
bbb)einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb. [Grafik]
- aa)
- a)
Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen:
- a)
nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist:
- aa)
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht 1,00 m über dem weißen; [Grafik] - bb)
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, [Grafik]
- aa)
- b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
- aa)
bei Nacht: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;
- bb)
bei Tag: eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
- aa)
- a)
Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
- 2.
Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
[Grafik] [Grafik] - 3.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.