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Anlage 3 BinSchStrO

Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Allgemeines

  1. 1.

    Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

  2. 2.

    Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.

  3. 3.

    Zeichenerklärung:

  4. [Grafik][Grafik][Grafik][Grafik]
    [Grafik][Grafik][Grafik][Grafik]
    Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
  5. NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
  6. [Grafik]1
    § 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
    [Grafik]2
    § 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1: Länge bis 110,00 m
    [Grafik]3
    § 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
    [Grafik]4[Grafik]
    § 3.09Schleppverband Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
    [Grafik]5/4[Grafik]
    § 3.09Schleppverband Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
    [Grafik]6[Grafik]
    § 3.09Schleppen Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
    [Grafik]7[Grafik]
    § 3.09Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
    [Grafik]8[Grafik]
    § 3.09Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
    [Grafik]9[Grafik]
    § 3.09Schleppen Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
    [Grafik]10[Grafik]
    § 3.09Schleppen Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
    [Grafik]11
    § 3.10Schubverband Nummer 1: Schubverband
    [Grafik]12
    § 3.10Schubverband Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
    [Grafik]13
    § 3.10Schubverband Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
    [Grafik]14[Grafik]
    § 3.10Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
    [Grafik]15
    § 3.11Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    [Grafik]16
    § 3.11Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
    [Grafik]17
    § 3.12Fahrzeug unter Segel
    [Grafik]18
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
    [Grafik]19
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
    [Grafik]20
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
    [Grafik]21
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
    [Grafik]22
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend
    [Grafik]23
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
    [Grafik]24
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
    [Grafik]25
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
    [Grafik]26[Grafik]
    § 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
    [Grafik]27a[Grafik]
    27b[Grafik]
    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
    [Grafik]28a[Grafik]
    28b[Grafik]
    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
    [Grafik]29a[Grafik]
    29b[Grafik]
    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
    [Grafik]30[Grafik]
    § 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Schubverband
    [Grafik]31[Grafik]
    § 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
    [Grafik]32[Grafik]
    § 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen
    33[Grafik]
    § 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter 20,00 m liegt
    [Grafik]34
    § 3.16Fähre Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
    [Grafik]35
    § 3.16Fähre Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
    [Grafik]36
    § 3.16Fähre Nummer 3: Frei fahrende Fähre
    37[Grafik]
    § 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
    [Grafik]38[Grafik]
    § 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug
    [Grafik]39
    § 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage
    [Grafik]40
    § 3.20Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
    [Grafik]41
    § 3.20Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
    [Grafik]42[Grafik]
    § 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
    [Grafik]43[Grafik]
    § 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
    [Grafik]44[Grafik]
    § 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
    [Grafik]45
    § 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
    [Grafik]46
    § 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 2: Frei fahrende Fähre
    [Grafik]47
    § 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage
    [Grafik]48[Grafik]
    § 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
    [Grafik]49a[Grafik]
    49b[Grafik]
    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
    [Grafik]50a[Grafik]
    50b[Grafik]
    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
    [Grafik]51[Grafik]
    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
    [Grafik]52[Grafik]
    § 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
    [Grafik]53[Grafik]
    § 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
    [Grafik]54[Grafik]
    § 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
    [Grafik]55[Grafik]
    § 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
    [Grafik]56[Grafik]
    § 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz
    [Grafik]57[Grafik]
    § 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
    § 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
    [Grafik]58[Grafik]
    § 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag
    [Grafik]59[Grafik]
    § 3.30Notzeichen
    [Grafik]60[Grafik]
    § 3.31Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten
    [Grafik]60a[Grafik]
    § 3.31Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten
    [Grafik]61[Grafik]
    § 3.32Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
    [Grafik]61a[Grafik]
    § 3.32Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
    [Grafik]62[Grafik]
    § 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander
    § 28.04Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
    [Grafik]63[Grafik]
    § 6.04Begegnen Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
    [Grafik]64[Grafik]
    § 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
    §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
    [Grafik]65[Grafik]
    § 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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