AdvoCite
Anlage 3 BinSchStrO
Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Allgemeines
- 1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- 2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
- 3.
Zeichenerklärung:
[Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung [Grafik] 1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind [Grafik] 2 § 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1: Länge bis 110,00 m [Grafik] 3 § 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m [Grafik] 4 [Grafik] § 3.09 Schleppverband Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt [Grafik] 5/4 [Grafik] § 3.09 Schleppverband Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren [Grafik] 6 [Grafik] § 3.09 Schleppen Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug [Grafik] 7 [Grafik] § 3.09 Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m [Grafik] 8 [Grafik] § 3.09 Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen [Grafik] 9 [Grafik] § 3.09 Schleppen Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes [Grafik] 10 [Grafik] § 3.09 Schleppen Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes [Grafik] 11 § 3.10 Schubverband Nummer 1: Schubverband [Grafik] 12 § 3.10 Schubverband Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge [Grafik] 13 § 3.10 Schubverband Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge [Grafik] 14 [Grafik] § 3.10 Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband [Grafik] 15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb [Grafik] 16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb [Grafik] 17 § 3.12 Fahrzeug unter Segel [Grafik] 18 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb [Grafik] 19 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne [Grafik] 20 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht [Grafik] 21 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt [Grafik] 22 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend [Grafik] 23 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp [Grafik] 24 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend [Grafik] 25 § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend [Grafik] 26 [Grafik] § 3.13 Kleinfahrzeug Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend [Grafik] 27a [Grafik] 27b [Grafik] § 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN [Grafik] 28a [Grafik] 28b [Grafik] § 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN [Grafik] 29a [Grafik] 29b [Grafik] § 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN [Grafik] 30 [Grafik] § 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Schubverband [Grafik] 31 [Grafik] § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge [Grafik] 32 [Grafik] § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen 33 [Grafik] § 3.15 Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter 20,00 m liegt [Grafik] 34 § 3.16 Fähre Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre [Grafik] 35 § 3.16 Fähre Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil [Grafik] 36 § 3.16 Fähre Nummer 3: Frei fahrende Fähre 37 [Grafik] § 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt [Grafik] 38 [Grafik] § 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug [Grafik] 39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage [Grafik] 40 § 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit [Grafik] 41 § 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots [Grafik] 42 [Grafik] § 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter [Grafik] 43 [Grafik] § 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband [Grafik] 44 [Grafik] § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge [Grafik] 45 § 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre [Grafik] 46 § 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 2: Frei fahrende Fähre [Grafik] 47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage [Grafik] 48 [Grafik] § 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger [Grafik] 49a [Grafik] 49b [Grafik] § 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten [Grafik] 50a [Grafik] 50b [Grafik] § 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite [Grafik] 51 [Grafik] § 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten [Grafik] 52 [Grafik] § 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite [Grafik] 53 [Grafik] § 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker [Grafik] 54 [Grafik] § 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker [Grafik] 55 [Grafik] § 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes [Grafik] 56 [Grafik] § 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz [Grafik] 57 [Grafik] § 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt § 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr [Grafik] 58 [Grafik] § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag [Grafik] 59 [Grafik] § 3.30 Notzeichen [Grafik] 60 [Grafik] § 3.31 Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten [Grafik] 60a [Grafik] § 3.31 Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten [Grafik] 61 [Grafik] § 3.32 Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden [Grafik] 61a [Grafik] § 3.32 Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden [Grafik] 62 [Grafik] § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander § 28.04 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) [Grafik] 63 [Grafik] § 6.04 Begegnen Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite [Grafik] 64 [Grafik] § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern [Grafik] 65 [Grafik] § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen