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§ 11 Bio-AHVV

Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4

(1)

Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,

  2. 2.

    die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen

    1. a)

      ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,

    2. b)

      Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und

    3. c)

      nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.

(2)

Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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