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§ 12 Bio-AHVV

Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils

(1)

Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,

  2. 2.

    die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,

  3. 3.

    den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,

  4. 4.

    den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und

  5. 5.

    den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.

(2)

Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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