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§ 28a BOKraft

Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

  1. 1.

    echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

  2. 2.

    Echtzeit-Staumeldungen,

  3. 3.

    Stau- und Sperrungsumfahrungen und

  4. 4.

    umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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