§ 29 BOKraft
Gepäck
Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle