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§ 118 BTGO

Korrektur der Niederschrift

(1)

Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.

(2)

Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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