AdvoCite

§ 119 BTGO

Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved