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§ 23 BTGO

Eröffnung der Aussprache

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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