Gesetze › BTGO › VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 24 BTGO Verbindung der Beratung Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Eröffnung der Aussprache § 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache