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§ 42 BTGO

Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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