Gesetze › BTGO › VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 43 BTGO Recht auf jederzeitiges Gehör Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung § 44 Wiedereröffnung der Aussprache