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§ 15 BWahlG

Wählbarkeit

(1)

Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2)

Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  3. 3.

    (weggefallen)

Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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