AdvoCite
§ 15 BWahlG
Wählbarkeit
(1)
Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
- 3.
(weggefallen)