Gesetze › BWahlG › Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses § 37 BWahlG Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Briefwahl § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses