Gesetze › BWahlG › Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses § 38 BWahlG Feststellung des Briefwahlergebnisses Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen. Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln