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§ 11 DiGAV

Studien zum Nachweis positiver Versorgungseffekte in besonderen Fällen

(1)

Abweichend von § 10 Absatz 1 legt der Hersteller zum Nachweis der nach § 9 Absatz 1 angegebenen positiven Versorgungseffekte eine prospektive Vergleichsstudie vor, wenn keine geeigneten Daten vorliegen, die einen aussagekräftigen retrospektiven Vergleich ermöglichen und insbesondere keine ausreichende Vergleichbarkeit der Populationen erreicht werden kann.

(2)

§ 10 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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