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§ 21 DuPMedAusbV

Inhalt

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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