Gesetze › ElektroG › Abschnitt 9 Schlussbestimmungen § 43 ElektroG Beauftragung Dritter Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. Elektro- und Elektronikgerätegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Beendigung der Beleihung § 44 Widerspruch und Klage