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§ 44 ElektroG

Widerspruch und Klage

(1)

Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

(2)

Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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