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§ 11 EPSV

Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

(1)

Bei der Abnahmeprüfung hat der Prüfsachverständige die neu gebaute oder die veränderte Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnische Anlage auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu prüfen.

(2)

Prüfsachverständige für Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt waren.

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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