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§ 18 EPSV

Anzeigepflicht

Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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