§ 19 EPSV
Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.
Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle