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§ 8 EPSV

Beauftragung

(1)

Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der Prüfung der Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften.

(2)

In der Beauftragung nach Absatz 1 sind insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung festzulegen.

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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