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§ 9 EPSV

Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen

(1)

Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.

(2)

Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:

  1. 1.

    die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie

  2. 2.

    die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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