Gesetze › ErstrG › Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen § 35 ErstrG Anwendung des Warenzeichengesetzes Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt. Erstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Antrag auf Umwandlung § 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen